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21. Bericht | Kapitel 11 Feststellung zum Finanzbedarf
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Der 21. Bericht ist ein sog. Zwischenbericht, in dem die Prognosen der Kommission aus dem 20. Bericht geprüft und Veränderungen dokumentiert werden.
Im Vergleich zu den Feststellungen für 2017 bis 2020 im 20. Bericht ergeben sich nach den neuen Feststellungen der Kommission im 21. Bericht bei den einzelnen Aufwands- und Ertragsarten nur geringe Abweichungen. Zudem gleichen sich Mehr- und Minderbeträge weit- gehend aus. So weichen beispielsweise die Feststellungen bezüglich der erwarteten Erträge zwischen 20. und 21. Bericht nur um rund 64 Mio. € voneinander ab, das sind weniger als
0,2 % der gesamten Erträge.
Größere Abweichungen gibt es nur beim Überschuss aus der Vermögensrechnung der An- stalten zum 31. Dezember 2016. Hier belaufen sich die anrechenbaren Eigenmittel nach
den Bedarfsanmeldungen zum 21. Bericht auf der Basis von Ist-Zahlen (und nach Abzug der Sonderrücklage Beitragsmehrerträge 2013 bis 2016) auf 1.158,4 Mio. € (ohne ARTE, vgl. Tab. 211 und Kap. 8 – Eigenmittel, Tab. 194). Im Zuge der Anmeldungen zum 20. Bericht waren anrechenbare Eigenmittel nur in Höhe von 378,0 Mio. € geplant (vgl. Tab. 209 im 20. Bericht). Dieser Zuwachs ist zum einen eine Folge höherer Einnahmen in der Periode 2013 bis 2016 und ergibt sich zum anderen vor allem durch Einsparungen im Programmbereich (vgl. etwa die Einsparprogramme von BR und WDR) und durch nicht getätigte Investitionen (s. hierzu Kap. 3 – Budgetabgleich, Tzn. 19 ff.).
Insgesamt bleiben daher die Feststellungen im Bereich der Erträge und Aufwendungen weit- gehend im Rahmen der Feststellungen der Kommission im 20. Bericht. Veränderungen gibt es vor allem im Bereich der anrechenbaren Eigenmittel.
Die Kommission sieht in diesem Zwischenbericht keine Notwendigkeit, den Landesregierun- gen eine Änderung des Rundfunkbeitrags zu empfehlen. Sie wird allerdings die Entwicklung der Eigenmittel weiter genau prüfen und die mit dem 22. Bericht endgültig festzustellenden Überschüsse vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode 2021 bis 2024 abziehen.
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