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Finanzausgleich Kapitel 10 | 21. Bericht
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Tz. 512
Finanzausgleich zwischen den ARD-Anstalten
Die Länder haben die Finanzausgleichsmasse für RB und SR von bisher 1,0 % auf 1,6 % ab 2017 angehoben (vgl. § 14 RFinStV). Damit setzen die Länder eine Empfehlung der Kommissi- on um.
Im Gegenzug laufen verschiedene einzelne Unterstützungsmaßnahmen für RB und SR aus.
1. Notwendigkeit des Finanzausgleichs
Das Aufkommen aus Rundfunkbeiträgen im gesetzlichen Versorgungsbereich einer Landes- rundfunkanstalt steht dieser Landesrundfunkanstalt zu. Wegen der vergleichsweise geringen Zahl der Beitragsp ichtigen in ihrem Versorgungsbereich können RB und SR ihren Finanzbe- darf nicht aus ihrem Beitragsaufkommen decken. Daher wird in der ARD entsprechend den Vorgaben der § 12 ff. RFinStV ein Finanzausgleich zugunsten dieser beiden Anstalten durch- geführt. Der Finanzausgleich erhöht den Gesamtbedarf der ARD nicht.
2. Finanzausgleich und sonstige Hilfen bis Ende 2016
Bis zum Inkrafttreten des neuen § 14 RFinStV zum 1. Januar 2017 setzte sich die  nanzielle Unterstützung für RB und SR aus dem Finanzausgleich nach §§ 12 ff. RFinStV i.H.v. 1 % vom ARD-Nettobeitragsaufkommen, nicht rückzahlbaren und rückzahlbaren Finanzhilfen sowie der Unterstützung im Rahmen des sog. Leistungs- und Gegenleistungsaustauschs (LUGA) zu- sammen.
2.1 Finanzausgleich nach § 14 RFinStV a.F.
§ 14 RFinStV a.F. sah eine Finanzausgleichsmasse von 1 % des ARD-Nettobeitragsaufkommens vor. Das Volumen der Finanzausgleichsmasse in der Periode 2013 bis 2016 blieb im Vergleich zu den Feststellungen des 20. Berichts nahezu gleich. Die Anstalten melden 0,464 Mio. €
(0,2 %) weniger Finanzausgleichsmasse an, als im 20. Bericht festgestellt. Für 2013 bis 2016 melden die Anstalten für die Aufbringung und Verwendung der staatsvertraglichen Finanz- ausgleichsmasse folgende Beträge an:
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