Page 283 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht | Kapitel 7 Erträge   Tz. 537 Tz. 538 Tz. 539 Tab. 196 Jahr Beteiligungserträge der ARD 2017 bis 2020 inkl. Ergebnis der Anderen Geschäftsfelder der Werbegesellschaften (in Mio. €) Vergleich der Anmeldung zum 23. Bericht mit der Feststellung des 22. Berichts   23. Bericht angemeldet 22. Bericht festgestellt 13,2 20,9 9,0 9,8  2017 13,2 2018 20,9 2019 13,0 2020 9,4    4,0    -0,4       Summe 2017-2020 56,5 Für 2021 bis 2024 meldet die ARD mit 40,4 Mio. € Mio. € deutlich weniger Beteiligungserträge an als für 2017 bis 2020 (vgl. Tab. 195). Sie weicht zudem um -8,5 Mio. € von dem von der Kommission im 22. Bericht festgestellten Beteiligungsertrag von 48,9 Mio. € ab (vgl. Tab. 197). Insbesondere für 2021 und 2022 geht die ARD coronabedingt von geringeren Ausschüttungen ihrer Beteiligungen aus. So erwarten BR, SWR und WDR keine bzw. deutlich verringerte Erträge aus der Bavaria. Tz. 537 Tab. 197 Jahr Beteiligungserträge der ARD 2021 bis 2024 inkl. Ergebnis der Anderen Geschäftsfelder der Werbegesellschaften (in Mio. €) Vergleich der Anmeldung zum 23. Bericht mit der Feststellung des 22. Berichts 52,9      2021 9,7 2022 10,0 2023 9,8 2024 10,9 23. Bericht angemeldet 22. Bericht festgestellt 14,1 10,6 13,3 10,9 Mehr- (+) Minder- (-) Ertrag  Mehr- (+) Minder- (-) Ertrag 0,0  0,0  3,6    -4,4   -0,6    -3,5    0,0        Summe 2021-2024 40,4 Die Kommission akzeptiert die Absenkung der ARD nicht. Sie erkennt an, dass die ARD die Anzahl der Beteiligungen in der Vergangenheit reduziert hat, gleichwohl geht sie davon aus, dass die ARD insbesondere aufgrund der noch bestehenden Vielzahl von Beteiligungen und der Ergebnisse in 2019 und 2020 – auch unter Berücksichtigung pandemiebedingter Einbrüche der Umsatzerlöse – höhere als die angemeldeten Erträge aus ihren unmittelbaren und mittel- baren Beteiligungen erzielen kann. Sie hält daher an ihrer Feststellung zum 22. Bericht fest und erhöht die Anmeldung der ARD um 13,3 Mio. € (vgl. Tab. 195). Sie hat dabei die Anmel- dung der Ergebnisse aus den Anderen Geschäftsfeldern der Werbegesellschaften akzeptiert. Die Kommission hat auch zum 23. Bericht die Ergebnisse aus den Anderen Geschäftsfeldern der Werbegesellschaften untersucht. Hierbei handelt es sich überwiegend um kommerzielle Tätigkeiten, die den Anforderungen des Medienstaatsvertrags unterliegen. Der Ausgleich von Verlusten aus diesen Geschäftsfeldern durch das Rundfunkbeitragsaufkommen ist danach nicht zulässig, da dies eine Quersubventionierung darstellen würde. Die Kommission ermittelt die Ergebnisse der Anderen Geschäftsfelder der Werbegesellschaften als Nettogröße nach Abzug der korrespondierenden Aufwandspositionen vom Ertrag (vgl. Tab. 198 und 199). Tz. 538 48,9 -8,5     Tz. 539 281 


































































































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