Page 280 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Erträge Kapitel 7 | 23. Bericht     278 Tz. 528 Tz. 529 Tz. 530 Des Weiteren erhöht die Kommission die Erträge aus Koproduktionen und Kofinanzierungen sowie die Erträge aus Buchgewinnen aus Anlagenabgängen um jeweils 0,04 Mio. €. Die Kommission stellt für 2021 bis 2024 insgesamt 0,87 Mio. € höhere Sonstige betriebliche Erträge fest als angemeldet (vgl. Tab. 190). 3.4 Beteiligungserträge Die Kommission stellt für 2021 bis 2024 Erträge der Anstalten aus Beteiligungen von insgesamt 89,8 Mio. € fest. Davon entfallen auf die ARD 53,7 Mio. €, auf das ZDF 35,5 Mio. € und auf das Deutschlandradio 0,6 Mio. €. Im Jahresdurchschnitt sind dies bei der ARD 13,4 Mio. €, beim ZDF 8,9 Mio. € und beim Deutschlandradio 0,2 Mio. €. Die festgestellten Erträge aus Beteiligungen liegen ƒ im Vergleich zum 22. Bericht um 5,0 Mio. € über der damaligen Feststellung von 84,8 Mio. €. Davon entfallen auf die ARD 4,8 Mio. € und auf ZDF und Deutschlandradio jeweils 0,1 Mio. €. ƒ um 14,4 Mio. € über den Anmeldungen der Anstalten zum 23. Bericht von insgesamt 75,4 Mio. €. Von dieser Erhöhung entfallen auf die ARD 13,3 Mio. €, auf das ZDF 1,0 Mio. € und auf das Deutschlandradio 0,1 Mio. €. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten waren Ende 2019 einzeln, gemeinsam oder auch mit Dritten an 172 Unternehmen des privaten Rechts beteiligt (vgl. Tzn. 697 ff. in Kap. 12.2). Hierzu zählen auch Stiftungen und die Gemeinschaftseinrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Die Beteiligungserträge setzen sich zusammen aus ƒ Erträgen aus unmittelbaren Beteiligungen der Rundfunkanstalten (ohne Werbegesellschaften), ƒ Erträgen der Werbegesellschaften aus Beteiligungen (mittelbare Beteiligungen der Rundfunkanstalten) sowie ƒ Ergebnissen der Anderen Geschäftsfelder der Werbegesellschaften. Bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligungserträge legt die Kommission eine angemessene Rendite für die Erträge aus dem Beteiligungsengagement der Anstalten als untere Grenze (Mindestrendite) fest. Die Mindestrendite für die unmittelbaren Beteiligungen der Rund- funkanstalten und die Beteiligungen der Werbegesellschaften (ohne gemeinnützige Beteiligungen) beträgt 5 % nach Steuern. Ausgangsbasis für die Renditeberechnung ist der Buchwert der Beteiligung und nicht das Gesellschaftskapital. Legen die Anstalten bei der Anmeldung für die Prognose eine niedrigere Rendite als die Mindestrendite zugrunde, schätzt die Kommission zu. Höhere von den Rundfunkanstalten 


































































































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