Page 275 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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23. Bericht | Kapitel 7 Erträge   Tz. 520 Die Kommission begründet die Anpassungen wie folgt: ƒ Sonstige Erträge aus Programmverwertung: Erhöhung um 40,2 Mio. €. Die Kommission hält an der Feststellung des 22. Berichts fest, obwohl die Ist-Werte 2018 und 2019 (und der Median/Mittelwert 2016 bis 2020) deutlich darüber liegen. Dabei hat die Kommission den Ist-Wert 2020 und die von der ARD erwarteten Mindererträge z.B. bei Kabelverwertungen Ausland berücksichtigt. ƒ Erträge aus Koproduktionen und Kofinanzierungen mit Dritten: Erhöhung um 6,4 Mio. €. Die Begründung der ARD für erwartete Mindereinnahmen, weniger Koproduktionen mit Auslandsbeteiligung insbesondere beim SWR (z.B. Einstellung des Tatorts mit der Schweiz ab 2021 sowie rückläufige Tendenzen bei der Beteiligung von ORF und SRG z.B. bei „Verstehen Sie Spaß?“) ist in die Feststellung eingeflossen. Die Kommission hält an der Feststellung zum 22. Bericht fest. ƒ Erträge aus Sendermitbenutzung: Erhöhung um 5,3 Mio. € auf Basis des Medians 2016 bis 2020. Das entspricht der Feststellung zum 22. Bericht. Die ARD hat die angemeldeten Mindererträge insbesondere mit der Umstellung von DVB-T auf DVB-T2 und der Reduzierung von Senderstandorten beim SWR ab 2019 sowie dem Auslaufen des Vertrags mit einem großen Mitbenutzer des Sendenetzes ab 2020 begründet. Gleichwohl lag das Ist 2020 noch 1,0 Mio. € über den Feststellungen des 22. Berichts. ƒ Erträge aus Vorsteuererstattung: Erhöhung um 0,4 Mio. €. Das entspricht der Feststellung zum 22. Bericht. ƒ Übrige Sonstige Betriebserträge ohne Andere Erträge: Erhöhung um 49,7 Mio. €. Das entspricht der Feststellung zum 22. Bericht. Die Kommission berücksichtigt dabei den Hinweis der Anstalten, künftig aus steuerlichen Gründen die Einspeiseentgelte (Aufwand) nicht mehr mit den Signalüberlassungsentgelten (Erträge) zu verrechnen (vgl. Tz. 135). ƒ Erträge aus der Auflösung Sonstiger Rückstellungen: Erhöhung um 2,8 Mio. €. Die Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen sind nach Maßgabe des IIVF (vgl. dort Tzn. 181 ff.) unter Zugrundelegung des Medians der letzten fünf Geschäftsjahre zu ermitteln. Die ARD hat abweichend vom IIVF einen um die Auflösung von Baurückstellungen des WDR bereinigten Median für 2016 bis 2020 zugrunde gelegt. Da seit Einführung des BilMoG keine Baurückstellungen mehr gebildet werden dürfen, seien diese aufgelöst und überwiegend der Baurücklage zugeführt worden. Die Kommission nimmt einen alle Anstalten betreffenden Ausnahmefall an (gesetzliche Regelung durch das BilMoG) und akzeptiert die Bereinigung der Datenbasis zur Berechnung des Medians. Die Kommission hat daher den Median der letzten fünf Geschäftsjahre unter Abzug der Baurückstellungen des WDR berechnet. Tz. 520  273 


































































































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