Page 270 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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Mehr- (+) Minder- (-) Ertrag  -0,07  -0,12  -0,12  -0,12      Summe 2021-2024 0,77 1,20 -0,43      Erträge Kapitel 7 | 23. Bericht  Tab. 180 Jahr Erträge aus Kostenerstattungen des Deutschlandradios 2021 bis 2024 (in Mio. €) Vergleich der Anmeldung zum 23. Bericht mit der Feststellung des 22. Berichts   23. Bericht angemeldet 22. Bericht festgestellt 0,30 0,30 0,30 0,30  2021 0,23 2022 0,18 2023 0,18 2024 0,18       Tz. 510 Die Kommission folgt der Einschätzung des Deutschlandradios nur teilweise. Sie geht davon aus, dass sich in 2021 bis 2024 die coronabedingten Ertragsminderungen bei den Kostener- stattungen mit anderen Rundfunkanstalten auch wegen der Notwendigkeit, die Kooperation zwischen den Rundfunkanstalten zu intensivieren, nicht fortsetzen werden. Sie hält daher an ihrer Feststellung zum 22. Bericht fest. Bei den Kostenerstattungen aus Konzerten und Veran- staltungen folgt die Kommission dagegen der Einschätzung des Deutschlandradios. Insgesamt stellt die Kommission für 2021 bis 2024 um 0,11 Mio. € höhere Erträge aus Kostenerstattungen fest als vom Deutschlandradio angemeldet (vgl. Tab. 178). 3.3 Sonstige betriebliche Erträge Die Kommission stellt für 2021 bis 2024 Sonstige betriebliche Erträge der Anstalten von insgesamt 2.037,4 Mio. € fest. Davon entfallen auf die ARD 1.457,1 Mio. €, auf das ZDF 537,5 Mio. € und auf das Deutschlandradio 42,8 Mio. €. Im Jahresdurchschnitt sind dies bei der ARD 364,3 Mio. €, beim ZDF 134,4 Mio. € und beim Deutschlandradio 10,7 Mio. €. Die festgestellten Sonstigen betrieblichen Erträge liegen ƒ im Vergleich zum 22. Bericht um 9,0 Mio. € unter der damaligen Feststellung von 2.046,5 Mio. €. Davon entfallen auf die ARD -12,7 Mio. €, auf das ZDF 3,2 Mio. € und auf das Deutschlandradio 0,4 Mio. €. ƒ um 107,1 Mio. € über den Anmeldungen der Anstalten zum 23. Bericht von insgesamt 1.930,3 Mio. €. Von dieser Erhöhung entfallen auf die ARD 104,3 Mio. €, auf das ZDF 1,9 Mio. € und auf das Deutschlandradio 0,9 Mio. €. Die Anstalten erwirtschaften Sonstige betriebliche Erträge vor allem aus Programmverwer- tungen, Koproduktionen und Kofinanzierungen, Sendermitbenutzung, Mieten und Pachten, Rückdeckungsversicherungen und Rückdeckungspensionskassen sowie aus Säumniszuschlägen und Mahngebühren in Zusammenhang mit dem Beitragseinzug (Andere Erträge). Seit dem 21. Bericht melden die Anstalten die Erträge aus der Auflösung Sonstiger Rückstel- lungen auf der Basis des Medians der Auflösungserträge der letzten fünf Jahre vor dem Jahr der Anmeldung an (vgl. Tzn. 181 ff. IIVF). Sondertatbestände werden von der Kommission grundsätzlich nicht berücksichtigt. Lediglich in Ausnahmefällen, die alle Anstalten betreffen,   268 Tz. 511 


































































































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