Page 182 - KEF-23-Bericht-Flipbook
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180 Tz. 293 Sie werden finanzbedarfswirksam, soweit sie angemessen und nachhaltig erfolgen. Diese Vor- aussetzung ist gemäß der Methodik der Kommission erfüllt, wenn in der Planungsperiode die Kappungsgrenze nicht überschritten wird. Die Kommission ermittelt die Kappungsgrenze in der Planungsperiode aus einer Beurteilung des Investitionsverhaltens der Rundfunkanstalten in der Vergangenheit. Hierfür werden Inves- titionen, Instandhaltungsaufwand und Abschreibungen in einem Referenzzeitraum von acht Jahren vor dem Basisjahr betrachtet. Für den 23. Bericht stellt 2017 das Basisjahr dar. Den ermittelten Wert für Investitionen und Instandhaltungsaufwand im Referenzzeitraum bis 2017 schreibt die Kommission für die Einzeljahre bis 2024 fort. Die Summe dieser fortge- schriebenen Investitionen und des Instandhaltungsaufwands für 2021 bis 2024 verkörpert die Kappungsgrenze. Für die Fortschreibungsprognose verwendet die Kommission als Fortschrei- bungsrate den BIP-Deflator. Im Rahmen von Budgetabgleichen hat die Kommission festgestellt, dass angemeldete Bedarfe der Anstalten im Ist in der Vergangenheit deutlich unterschritten wurden. Ursächlich waren neben internen Einsparvorgaben und längeren Investitionszyklen insbesondere auch zeit- liche Verschiebungen von Investitionen. Dauerhafte Unterschreitungen von angemeldeten Investitionsvolumina lassen den Schluss zu, dass der tatsächliche Bedarf von den Anstalten zu hoch eingeschätzt wird. Die Kommission wird deshalb ab dem 24. Bericht ein modifiziertes Verfahren zur Berechnung der Kappungsgrenze für die Investitionen anwenden. Großinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 25 Mio. € werden über die Abschreibungen und die ggf. anfallenden Finanzierungskosten bzw. Leasingraten finanz- bedarfswirksam. In Einzelfällen können Großinvestitionen, welche die Dauer einer Beitrags- periode überschreiten und die nicht den Kriterien für Entwicklungsprojekte entsprechen, auch durch die Veräußerung von Anlagevermögen finanziert werden. Für 2021 bis 2024 haben der BR, der NDR, der RBB, der SWR, der WDR, das ZDF und das Deutschlandradio Großinvestitionen angemeldet. Die Großinvestitionen der ARD-Anstalten und des Deutschlandradios sind periodenübergreifend. Die Kommission stellt die angemel- deten Großinvestitionen in den Textziffern 342 ff. gesondert dar. Für 2021 bis 2024 melden die Anstalten einen Investitionsbedarf von insgesamt 2.338,5 Mio. € an (vgl. Tab. 94). Gegenüber der Vorperiode 2017 bis 2020 ist das eine Erhöhung von 316,8 Mio. € oder 15,7 %. Ursächlich sind u.a. Verzögerungen bei diversen Technik- und Bau- projekten und damit einhergehende zeitliche Verschiebungen in die Beitragsperiode 2021 bis 2024 sowie für 2021 bis 2024 neu angemeldete Investitionsvorhaben. An dem angemeldeten Bedarf haben die Investitionen einen Anteil von 1.547,5 Mio. € (66,2 %) und die Instand- haltungen einen Anteil von 791,0 Mio. € (33,8 %). Tz. 294 Tz. 295 Bestandsbedarf | 5. Investitionen Kapitel 5 | 23. Bericht   


































































































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