Page 334 - KEF 22. Bericht
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Gesamt
17,50
0,86
Erforderlicher Beitrag
12,78
4,69
0,54
0,35
18,36
Anteil in % – inkl. LMA
69,6363
25,5398
2,9250
1,8989
Anteil in % – ohne LMA
70,9842
26,0342
2,9816
100,0000
100,0000
Tz. 610
3. Beitragsempfehlung
Zusammenfassend entspricht der von der Kommission für 2021 bis 2024 festgestellte Finanz- bedarf der in Tabelle 211 dargestellten Erhöhung des monatlichen Rundfunkbeitrags ab
1. Januar 2021 von 17,50 € um 86 Cent auf 18,36 €.
Tab. 211 Erhöhung des monatlichen Rundfunkbeitrags ab 2021 (in €)
ARD ZDF DRadio LMA
Bisheriger Beitrag 12,31 4,36 0,50 0,33
Erhöhung um 0,47 0,33 0,04 0,02
Zur Abdeckung des Fehlbetrags von ARTE ist ein zusätzlicher Beitragsanteil von 3,3 Cent erforderlich, der je zur Hälfte bei der Beitragserhöhung für ARD und ZDF berücksichtigt ist. Aufgrund des in § 10 Abs. 1 RFinStV festgelegten Anteils der Landesmedienanstalten von 1,8989 % des Rundfunkbeitragsaufkommens haben diese mit 1,6 Cent an der Beitragserhö- hung teil.
Die Kommission emp ehlt daher ab 1. Januar 2021 einen monatlichen Rundfunkbeitrag von 18,36 €. Davon entfallen 12,78 € auf die ARD, 4,69 € auf das ZDF, 0,54 € auf das Deutschland- radio und 0,35 € auf die Landesmedienanstalten.
Die unterschiedlichen Fehlbeträge von ARD, ZDF und Deutschlandradio erfordern eine verän- derte Aufteilung des Rundfunkbeitrags, die in § 9 Abs. 1 RFinStV umgesetzt werden muss. Von den Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag abzüglich des Anteils der Landesmedienanstalten soll die ARD 70,9842 %, das ZDF 26,0342 % und das Deutschlandradio 2,9816 % erhalten.
Feststellung des Finanzbedarfs und Beitragsempfehlung Kapitel 11 | 22. Bericht
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