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Finanzausgleich Kapitel 10 | 22. Bericht
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Tz. 596
Die Kommission weist gemäß § 3 Abs. 8 Satz 5 RFinStV auf die Möglichkeit der Anpassung des Finanzausgleichs hin. Es ist Sache der Länder und der ARD, hierfür geeignete, langfristige und transparente Lösungen zu nden, etwa durch die Erhöhung der Finanzausgleichsmasse und den Ausbau des LUGA.