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Finanzausgleich Kapitel 10 | 22. Bericht
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Tz. 582
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Finanzausgleich zwischen den Landesrundfunkanstalten der ARD
Der staatsvertragliche Finanzausgleich führt RB und SR insgesamt 356,70 Mio. € in 2017 bis 2020 und 353,23 Mio. € in 2021 bis 2024 zu.
Die wirtschaftliche Situation von RB und SR wird zunehmend herausfordernd.
1. Notwendigkeit des Finanzausgleichs
Das im gesetzlichen Versorgungsbereich einer Landesrundfunkanstalt erzielte Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht dieser Landesrundfunkanstalt zu. Wegen des vergleichsweise geringen Beitragsaufkommens in ihrem Versorgungsbereich können RB und SR ihren Finanz- bedarf nicht aus ihrem Beitragsaufkommen decken.
Hinzu kommt, dass die Vereinnahmung des Beitragsaufkommens nach Versorgungsgebiet auch dazu führt, dass die Berücksichtigung nanzbedarfsmindernder Umstände einzelner Landesrundfunkanstalten (z.B. hohe Eigenmittel) auch Landesrundfunkanstalten mit überwie- gend bedarfserhöhenden Gegebenheiten anteilig belastet und damit deren Unter nanzie- rung verstärkt. Ohne internen Ausgleich innerhalb der ARD wird hierdurch ein bereits beste- hendes Ungleichgewicht zunehmend vergrößert (vgl. Tzn. 613 ff.).
Die Kommission stellt grundsätzlich den Bedarf der ARD als Ganzes fest.
Die bedarfserhöhenden bzw. bedarfsmindernden Umstände im Bereich einzelner Landesrund- funkanstalten sind daher nur insofern nanzbedarfswirksam, als sie den Gesamtbedarf der ARD verändern.
2. Instrumente des Finanzausgleichs
In der ARD wird entsprechend den Vorgaben der §§ 12 ff. RFinStV ein staatsvertraglicher Finanzausgleich zugunsten von RB und SR durchgeführt. Eine weitere Unterstützung erfolgt durch fortgeführte Kooperationen im Rahmen des Leistungs- und Gegenleistungsaustauschs (LUGA; vgl. Tz. 589). RB erhält des Weiteren eine langfristige Strukturhilfe (Tz. 592). Eine Min- derung der Finanzausgleichsmasse erfolgt 2017 bis 2020 um die Eigenanteile, welche RB und SR bei der Rückführung der 2013 bis 2016 gewährten rückzahlbaren Finanzhilfen zu erbringen haben (vgl. Tz. 590).