Page 30 - KEF 22. Bericht
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Zur Arbeit der Kommission Kapitel 1 | 22. Bericht
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Zur Arbeit der Kommission
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest. Auf dieser Basis emp ehlt sie den Ländern Änderungen des Rundfunkbeitrags, und zwar in Bezug auf die Höhe und den Anpassungstermin.
Die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest. Hierzu legen die Rundfunk- anstalten der Kommission Mittelfristige Finanzplanungen für eine vierjährige Periode vor.
Die Kommission überprüft sie anhand der Maßstäbe von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Darüber hinaus orientiert sie sich an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwick- lung der öffentlichen Haushalte. Auf der Basis des ermittelten Bedarfs emp ehlt die Kommis- sion den Ländern gegebenenfalls Änderungen des Rundfunkbeitrags, und zwar in Bezug auf die Höhe und den Anpassungstermin.
Die Kommission berichtet den Landesregierungen alle zwei Jahre über die Finanzlage der Rundfunkanstalten. Dabei legt sie in der Regel abwechselnd einen Beitragsbericht mit Emp- fehlungen zur Beitragshöhe oder einen Zwischenbericht vor. Im Zwischenbericht werden Prog- nosen der Kommission überprüft und Veränderungen dokumentiert. Beim 22. Bericht handelt es sich um einen Beitragsbericht.
Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kommission ist der Rundfunk nanzierungsstaatsver- trag der Länder. Die Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts geprägt.
Der Beitragsvorschlag der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierun- gen und Landesparlamente. Von dem Vorschlag dürfen sie im Wesentlichen nur abweichen, wenn die Beitragshöhe den freien Zugang zu Informationen zu erschweren droht oder die Belastung der Beitragszahler nicht mehr angemessen erscheint. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.
Zu den Beratungen der Kommission werden nach Bedarf Vertreter der Rundfunkanstalten hinzugezogen. Vor der abschließenden Meinungsbildung und Berichterstattung nehmen die Rundfunkkommission der Länder und die Rundfunkanstalten zum Berichtsentwurf der Kom- mission Stellung.
Die Kommission besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen; jedes Land benennt ein Mitglied. Die Mitglieder sollen über verschiedene fachliche Quali kationen verfügen (vgl.
§ 4 Abs. 4 RFinStV). Sie werden von den Regierungsche nnen und Regierungschefs der Länder jeweils für fünf Jahre berufen; Wiederberufung ist zulässig. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter.


































































































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