Page 277 - KEF 22. Bericht
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22. Bericht | Kapitel 7 Erträge
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Für 2017 bis 2020 stellt die Kommission mit 91,9 Mio. € insgesamt 6,2 Mio. € höhere Erträge aus Beteiligungen fest als von den Anstalten zum 22. Bericht angemeldet. Die Kommission erhöht die angemeldeten Erträge der ARD um 6,1 Mio. € und des Deutschlandradios um
0,1 Mio. €. Beim ZDF nimmt sie keine Anpassungen vor.
Die Anzahl und Aufgabenstellung der Beteiligungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten hat sich seit 2009 durch die nach dem Rundfunkstaatsvertrag vorgeschriebene Ausgliederung kommerzieller Tätigkeiten in selbstständige Tochtergesellschaften erheblich geändert. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind einzeln, gemeinsam oder auch mit Dritten an 186 Unternehmen des privaten Rechts beteiligt (vgl. Tzn. 623 ff.). Hierzu zählen auch Stiftun- gen und die Gemeinschaftseinrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts.
Die Beteiligungserträge setzen sich zusammen aus
Erträgen aus unmittelbaren Beteiligungen der Rundfunkanstalten (ohne Werbegesellschaften),
Erträgen der Werbegesellschaften aus Beteiligungen (mittelbare Beteiligungen der Rundfunkanstalten) sowie
Ergebnissen der Anderen Geschäftsfelder der Werbegesellschaften.
Seit dem 16. Bericht legt die Kommission bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligungserträge eine angemessene Rendite für die Erträge aus dem Beteiligungsengagement der Anstalten als untere Grenze (Mindestrendite) fest. Die Mindestrendite für die unmittelbaren Beteiligungen der Rundfunkanstalten und die Beteiligungen der Werbegesellschaften (ohne gemeinnützige Beteiligungen) beträgt 5 % nach Steuern. Ausgangsbasis für die Renditeberechnung ist der Buchwert der Beteiligung und nicht das Gesellschaftskapital.
Für den 22. Bericht gilt weiterhin die festgelegte Mindestrendite. Legen die Anstalten bei der Anmeldung für die Prognose eine niedrigere Rendite als die Mindestrendite zugrunde, schätzt die Kommission zu. Höhere von den Rundfunkanstalten erwartete Renditen berücksichtigt die Kommission bei ihrer Feststellung (vgl. 16. Bericht, Tzn. 366 ff.).
Seit dem 18. Bericht werden auch die Ergebnisse der Anderen Geschäftsfelder der Werbege- sellschaften den Beteiligungserträgen zugerechnet. Hierfür gilt die Mindestrendite nicht. Die erzielten Ergebnisse werden methodisch wie Sonstige betriebliche Erträge behandelt und als Nettogröße nach Abzug der korrespondierenden Aufwandspositionen ermittelt.
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