Page 261 - KEF 22. Bericht
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22. Bericht | Kapitel 7 Erträge
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Tz. 458
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Finanzerträge im Vergleich zur Feststellung im 21. Bericht basiert auf der bereits unter Text- ziffer 455 erläuterten Wirkungskette.
Tab. 155 Finanzerträge des Deutschlandradios 2017 bis 2020 (in Mio. €)
Vergleich der Anmeldung zum 22. Bericht mit der Feststellung des 21. Berichts
Jahr
22. Bericht
angemeldet
21. Bericht
festgestellt
1,1
1,2
1,2
1,3
Mehr­ (+) Minder­ (­) Ertrag
2017 1,3
2018 1,4
2019 1,6
2020 1,5
3.1.2 Finanzerträge aus der Beitragsrücklage
0,2
0,2
0,4
0,2
Summe 2017­2020
5,8
Bereits seit dem 19. Bericht führen die Rundfunkanstalten über den anerkannten Bedarf hin- ausgehende Beitragserträge einem der Beitragsrücklage entsprechenden Sondervermögen zu.
Die aus den Sondervermögen erzielten Finanzerträge sind in den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Ist-Erträgen enthalten.
3.2 Erträge aus Kostenerstattungen
Die Kommission stellt für 2021 bis 2024 Erträge der Anstalten aus Kostenerstattungen
von insgesamt 401,9 Mio. € fest. Davon entfallen auf die ARD 380,0 Mio. €, auf das ZDF 20,7 Mio. € und auf das Deutschlandradio 1,2 Mio. €. Im Jahresdurchschnitt sind dies bei der ARD 95,0 Mio. €, beim ZDF 5,2 Mio. € und beim Deutschlandradio 0,3 Mio.€.
Die festgestellten Erträge aus Kostenerstattungen liegen um 28,6 Mio. € über den Anmeldun­ gen der Anstalten zum 22. Bericht von insgesamt 373,3 Mio. €. Von dieser Erhöhung entfallen auf die ARD 26,5 Mio. €, auf das ZDF 2,0 Mio. € und auf das Deutschlandradio 0,1 Mio. €.
Für 2017 bis 2020 stellt die Kommission mit 433,0 Mio. € um 26,4 Mio. € höhere Erträge aus Kostenerstattungen fest als von den Anstalten angemeldet. Davon entfallen auf die ARD 25,3 Mio. €, auf das ZDF 1,0 Mio. € und auf das Deutschlandradio 0,1 Mio. €.
Die Anstalten erhalten von ausländischen, anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanbietern sowie von ihren Werbegesellschaften und Dritten Ausgleichszahlungen für Leistungen. Grundsätzlich stehen den Erträgen Aufwandspositionen gegenüber. Erträge aus Kostenerstattungen, die in Zusammenhang mit Werbung und Sponsoring entstehen, sind unter den Werbe- und Sponsoringerträgen erfasst (vgl. Tzn. 421 ff.).
Mit dem ab 1. Januar 2016 anzuwendenden Bilanzrichtlinie­Umsetzungsgesetz (BilRUG) wur- den die Umsatzerlöse neu de niert. In der Folge haben die Anstalten u.a. Umgliederungen
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Tz. 458
4,7
1,1
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