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21. Bericht | Kapitel 12 Kostentransparenz
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haltspunkte, die Zweifel an der Marktkonformität der kommerziellen Tätigkeiten begründen könnten“ (WDR) bis zu einer ausführlichen Abbildung der Ausführungen der Wirtschaftsprü- fer zu den von ihnen nicht beurteilbaren Bereichen (MDR). Der BR verzichtet auf eine Aussage über die Prüfung der Marktkonformität bei der Bavaria Film GmbH und weist damit den Grad der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten der Bavaria Film GmbH nicht nach (vgl. § 16c Abs. 2 RStV).
Der WDR erklärt, dass der Berichtsumfang von den anstaltsindividuellen Philosophien und den Vorgaben der jeweiligen Aufsichtsgremien im Beteiligungsbericht abhänge und entsprechend angepasst werde. Es wird eingeräumt, dass der WDR-Beteiligungsbericht in der Aussage über die Marktkonformität der kommerziellen Tätigkeiten zu einfach gehalten sei und dadurch Feststellungen der Prüfer ausgeblendet worden seien. Die Anstalt will sich an die Praxis des MDR annähern und von den Prüfern angemerkte Bereiche in ihrem Beteiligungsbericht nen- nen, ohne groß ächig ins Detail zu gehen.
Zur Verbesserung der Transparenz und Vermeidung von Doppelarbeiten in den Anstalten er- wartet die Kommission, dass die federführende Anstalt im Rahmen ihrer Koordinierungsfunk- tion die anstaltsindividuellen Informationserfordernisse über den bislang üblichen Umfang hinaus stärker mit einbezieht und darstellt.
Zu seinem fehlenden Nachweis der Erfüllung staatsvertraglicher Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten erklärte der BR, dass er die Forderung des § 16c Abs. 2 RStV nicht auf die Erfüllung in Beteiligungen, sondern auf die Erfüllung in der Anstalt bezogen habe. Er sagte zu, Hinwei- se auf die Ergebnisse der Marktkonformitätsprüfungen der Beteiligungen in seinen Beteili- gungsberichten künftig aufzunehmen.
1.3 Andere GSEA
Auch die GSEA ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden wie ein Beteiligungsunternehmen geführt und gesteuert. Gemessen an ihrem Aufwand, Ertrag und Personalbestand sind sie teilweise sogar bedeutender als Beteiligungen oder GSEA in der Rechtsform einer GmbH.
Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission seit dem 19. Bericht auch die GSEA dar, die nicht in einer eigenen Rechtsform organisiert sind („Andere GSEA“).
1.3.1 Sämtliche GSEA
Die ARD-Anstalten, Deutschlandradio und das ZDF betreiben zum 31. Dezember 2015 insge- samt 43 GSEA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Vergleich zu 2014 hat sich der Bestand um eine GSEA verringert. Die Zentrale Schallplattenkatalogisierung ist Teil der rechtlich selbststän- digen GSEA Stiftung Deutsches Rundfunkarchiv und wird – um Doppelzählungen zu vermei- den – nicht mehr gesondert ausgewiesen.
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