Entwicklung der Rundfunkfinanzierung
Die Rundfunkgebühr betrug seit dem 1. April 1924 monatlich 2,00 RM. Sie war eine von der Reichspost für den Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage erhobene fernmelderechtliche Verwaltungsgebühr.
Nach Einführung des Fernsehens im Jahr 1954 wurde die Grundgebühr für Hörfunk um eine neue Fernsehgebühr in Höhe von monatlich 5,00 DM ergänzt.
Die Grundgebühr wurde 1970 erstmals um 0,50 DM auf 2,50 DM angehoben, die Fernsehgebühr um 1,00 DM auf 6,00 DM. Danach folgten Gebührenanpassungen in kürzeren Abständen.
Im Jahr 1975 wurde die KEF gegründet. Seitdem erarbeitet sie Gebühren- bzw. Beitragsvorschläge, die Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente über die konkrete Höhe der Rundfunkgebühr bzw. des Rundfunkbeitrags sind.
Die Rundfunkgebühr betrug seit dem 1. April 1924 monatlich 2,00 RM. Sie war eine von der Reichspost für den Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage erhobene fernmelderechtliche Verwaltungsgebühr.
Nach Einführung des Fernsehens im Jahr 1954 wurde die Grundgebühr für Hörfunk um eine neue Fernsehgebühr in Höhe von monatlich 5,00 DM ergänzt.
Die Grundgebühr wurde 1970 erstmals um 0,50 DM auf 2,50 DM angehoben, die Fernsehgebühr um 1,00 DM auf 6,00 DM. Danach folgten Gebührenanpassungen in kürzeren Abständen.
Im Jahr 1975 wurde die KEF gegründet. Seitdem erarbeitet sie Gebühren- bzw. Beitragsvorschläge, die Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente über die konkrete Höhe der Rundfunkgebühr bzw. des Rundfunkbeitrags sind.
Im Jahr 2013 fand eine Systemumstellung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf den geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag statt. Der Rundfunkbeitrag ist im privaten Bereich für jede Wohnung und im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte und jedes Kraftfahrzeug zu entrichten. Damit ist die Unterscheidung zwischen Grundgebühr und Fernsehgebühr entfallen. Die Beitragshöhe verblieb zunächst bei 17,98 Euro. Zum 1. April 2015 wurde der Rundfunkbeitrag erstmals abgesenkt und beträgt seitdem 17,50 Euro.
Mit Beschluss vom 20. Juli 2021 hat das Bundesverfassungsgericht in den Verfassungsbeschwerdeverfahren von ARD, ZDF und Deutschlandradio zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrags angeordnet, dass der Rundfunkbeitrag vorläufig mit Wirkung vom 20. Juli 2021 bis zum Inkrafttreten einer staatsvertraglichen Neuregelung über die funktionsgerechte Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio auf monatlich 18,36 € erhöht wird (vgl. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 69/2021 vom 5. August 2021). Der Rundfunkbeitrag in Höhe von 18,36 € wird erstmals für den Monat August 2021 erhoben (vgl. Pressemitteilung des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom 18. August 2021).