Symbolbild: Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag der Länder

Zur Arbeit der Kommission

Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) stellt den Finanzbedarf von ARD, ZDF, Deutschlandradio und ARTE fest und berichtet den Landesregierungen alle zwei Jahre über die Finanzlage der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei legt sie in der Regel abwechselnd einen Beitragsbericht mit Empfehlungen zur Beitragshöhe oder einen Zwischenbericht vor. Im Zwischenbericht werden Prognosen der Kommission geprüft und Veränderungen dokumentiert. Beim aktuellen 24. Bericht handelt es sich um einen Beitragsbericht mit einer Beitragsempfehlung für 2025 bis 2028.

Rechtliche Grundlage für die Arbeit der Kommission ist der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag der Länder. Die Regelungen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägt.

Nach § 3 Abs. 1 RFinStV prüft die Kommission, ob sich die Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. Dabei ist die Kommission an den gesetzlich definierten Auftrag und die vom Mediengesetzgeber festgelegten Strukturen der Rundfunkanstalten gebunden.

Grundlage der Prüfung ist die gemeinsam mit den Rundfunkanstalten entwickelte Methode des sog. Indexgestützten Integrierten Prüf- und Berechnungsverfahrens (IIVF). In dessen Rahmen wird zunächst der von den Rundfunkanstalten für eine vierjährige Periode angemeldete Finanzbedarf für Bestandsaufwendungen und Entwicklungsprojekte überprüft. Für einen Großteil der Bestandsaufwendungen nutzt die Kommission als Ausgangspunkt verschiedene Indizes (rundfunkspezifische Teuerungsrate, BIP-Deflator, Steigerungsrate der Personalausgaben der Länder), die den Aufwand der Rundfunkanstalten bestimmen. Werden darüber hinaus Potenziale der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festgestellt, wird der Bedarf entsprechend gemindert.

Zusätzlich erfolgen Korrekturen früherer Planannahmen aufgrund von Soll-Ist-Vergleichen und Budgetabgleichen sowie aufgrund eventueller Bestandsanpassungen. Der sich daraus ergebende Finanzbedarf wird weiter gemindert um Erträge außerhalb des Beitragsaufkommens und um anrechenbare Eigenmittel.

Das hiernach ermittelte Zwischenergebnis führt zur Feststellung des aus Beiträgen zu deckenden Finanzbedarfs. Der Abgleich mit den voraussichtlichen Erträgen aus dem Rundfunkbeitrag ergibt den von der Kommission festzustellenden Fehlbetrag bzw. Überschuss. Auf dieser Basis empfiehlt die Kommission den Ländern gegebenenfalls eine Änderung des Rundfunkbeitrags, und zwar in Bezug auf die Höhe und den Anpassungstermin.

Der Beitragsvorschlag der Kommission ist Grundlage für die Entscheidung der Landesregierungen und Landesparlamente. Eine Abweichung von dem Vorschlag ist nur in engen Grenzen und nur einvernehmlich durch alle Länder möglich, beispielsweise wenn die Belastung der Beitragszahler nicht mehr angemessen erscheint. Hierfür müssen nachprüfbare Gründe angegeben werden.

Zu den Beratungen der Kommission werden nach Bedarf Vertreter der Rundfunkanstalten hinzugezogen. Vor der abschließenden Meinungsbildung und Berichterstattung nehmen die Rundfunkkommission der Länder und die Rundfunkanstalten zum Berichtsentwurf der Kommission Stellung.